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Vorsorgevollmacht

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Ein plötzlicher Unfall, ein Schlaganfall oder andere schwere Krankheiten können zu geistiger und körperlicher Gebrechlichkeit führen. Eine Vorsorge für solche Zeiten zu treffen, muss gut durchdacht werden. Wer in solchen Fällen die Anordnung einer Betreuung vermeiden möchte, kann dies durch eine Vorsorgevollmacht erreichen.

Eine Betreuung ist nämlich dann nicht mehr erforderlich, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen durch eine/n Bevollmächtigte/n oder durch Hilfe in anderer Form ebenso gut wie durch eine/n Betreuer/in besorgt werden können.

Eine Vorsorgevollmacht gilt also nicht nur in Fällen dauerhafter Betreuungsbedürftigkeit, sondern auch, wenn der/die Betroffene nur vorübergehend nicht selbstverantwortlich handeln und sinnvolle Entscheidungen treffen kann. Sie stellt eine durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsermächtigung dar. Voraussetzung für eine rechtmäßige Vorsorgevollmacht ist die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers.
Mit der Vorsorgevollmacht ermächtigt man eine Person, der man vertraut, in vorher festgelegten Situationen und für vorher festgelegte Aufgaben, für den/die Vollmachtgeber/in zu handeln. Ein Widerruf oder eine Änderung der Vorsorgevollmacht, beispielsweise um sie an eine aktuelle Situation anzupassen, ist jederzeit möglich.

Da Rechtsgeschäfte, die auf Grundlage einer Vorsorgevollmacht erfolgen, regelmäßig nicht von Dritten überprüft werden (der/die Bevollmächtigte wird durch die Vorsorgevollmacht zum/zur Vertreter/in und entscheidet daher an Stelle des/der nicht mehr entscheidungsfähigen Vollmachtgebers/in), sollten Sie Vollmachten nur an besonders vertrauenswürdige, persönlich bekannte und voll geschäftsfähige Personen erteilen, welche bereit sind im Bedarfsfall für Sie zu handeln.

Sie können sich bei der Erstellung der Vorsorgevollmacht von Ihren Wünschen und Bedürfnissen leiten lassen sowie zusätzliche Anweisungen geben, wie bestimmte ihrer Angelegenheiten geregelt werden sollen. Daher kann es sich empfehlen, den oder die gewünschten Bevollmächtigten bereits bei der Abfassung der Vollmacht mit einzubeziehen.

Besonderheiten der Vorsorgevollmacht

Folgende Besonderheiten sollten Sie beim Abfassen einer Vorsorgevollmacht beachten:

  • Sie können eine Vorsorgevollmacht nur bei eigener bestehender Geschäftsfähigkeit abfassen.
  • Sie können die Vorsorgevollmacht grundsätzlich formlos abfassen. Dennoch erscheint es sinnvoll, die Vorsorgevollmacht notariell beurkunden zu lassen. Denn der/die Notar/in kann Sie umfassend über mögliche Rechtswirkungen und den Inhalt Ihrer Vorsorgevollmacht beraten. Zudem kann der/die Notarin Feststellungen zur Geschäftsfähigkeit treffen und Ihre Identität amtlich dokumentieren sowie vor einer inhaltlich fehlerhaften, ungenauen und unzweckmäßigen Abfassung der Vorsorgevollmacht schützen.
  • Liegt eine notarielle Vorsorgevollmacht vor, ist dies ein starkes Indiz dafür, dass Sie als Vollmachtgeber/in bei der Abfassung geschäftsfähig waren. Zusätzlich können Sie, um Zweifelsfälle zu beseitigen, ein ärztliches Attest einholen, welches Ihre Geschäftsfähigkeit belegt, indem Ihnen die Fähigkeit zur freien Willensbildung bescheinigt wird.
  • Falls Ihre Vorsorgevollmacht auch unwiderruflich für Grundstücks- und Bankgeschäfte tauglich sein soll, ist eine notarielle Beurkundung zwingend erforderlich.
  • Die Vorsorgevollmacht wird erst wirksam, wenn ärztlich Ihre eigene Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit festgestellt wird, greift dann aber im Gegensatz zur Betreuungsverfügung, bei der der/die Bevollmächtigte erst vom Betreuungsgericht zum/zur Betreuer/in bestellt werden muss, sofort.
  • Nur das Original der Vorsorgevollmacht hat Gültigkeit, bewahren Sie dieses daher sicher auf, aber tragen Sie gleichzeitig dafür Sorge, dass die Vorsorgevollmacht für den eintretenden Notfall auffindbar bleibt, da der/die Bevollmächtigte nur mit dieser für Sie eintreten kann. Sie können das Original bei einem/einer Rechtsanwalt/anwältin oder einem/einer Notar/in hinterlegen. Zudem können Sie Ihre Vorsorgevollmacht beim Zentralen Vorsorgeregister registrieren lassen.
  • Bei notariell beurkundeten Vorsorgevollmachten können später jederzeit von einem/einer Notar/in weitere Ausfertigungen erteilt werden, welche dem Original im Rechtsverkehr gleichstehen.
  • Sie können mehrere Personen bevollmächtigen, welche dann unterschiedliche Aufgaben im Falle Ihrer Geschäftsunfähigkeit für Sie tätigen. Beachten Sie, dass Sie dazu aber auch unterschiedliche Vorsorgevollmachten abfassen müssen.
  • Sie haben die Möglichkeit eine/n Ersatzbevollmächtigte/n zu benennen, für den Fall, dass der/die vorgesehene Bevollmächtigte nicht mehr in der Lage oder aus sonstigen Gründen nicht mehr bereit ist die Vorsorgevollmacht für Sie auszuüben.
  • Soll Ihr Bevollmächtigter auch schwerwiegende Entscheidungen bei medizinischen Maßnahmen, bei denen Sie als Vollmachtgeber auf Grund der Maßnahme sterben oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleiden könnten, treffen dürfen, müssen Sie dies explizit in Ihrer schriftlich abgefassten Vorsorgevollmacht erwähnen. Zudem benötigt der Bevollmächtigte für Handlungen in diesen Bereichen grundsätzlich die vorherige Genehmigung des Betreuungsgerichts (Abteilung des Amtsgerichts). Gleiches gilt hinsichtlich möglicher Einschränkungen der Bewegungsfreiheit des/der Vollmachtgebers/in.
  • Um die Aktualität Ihrer Vorsorgevollmacht zu gewährleisten, können Sie diese jährlich durch eine Unterschrift mit Datumsangabe und gegebenenfalls unter Zeugen erneuern.
  • Der notariellen Beglaubigung nahezu gleichgestellt (außer in Fällen unwiderruflicher Bevollmächtigung für Grundstücks- und Bankgeschäfte) sind auch öffentliche Beglaubigungen, welche durch eine/n Urkundsbeamten/beamtin einer Betreuungsbehörde erfolgt.
  • Eine Vorsorgevollmacht ist, wenn sie einmal in Kraft getreten ist kaum rückgängig zu machen, da der/die Vollmachtgeber/in selbst nicht mehr geschäftsfähig ist. Es besteht aber die Möglichkeit, in Ihrer Vorsorgevollmacht eine Regelung zu treffen, nach der ein/e gerichtlich bestellte/r Betreuer/in die Vorsorgevollmacht einseitig kündigen kann. Diese/r Betreuer/in wird vom Betreuungsgericht bestellt, wenn es das Gericht zu Ihrem Wohl für erforderlich hält.

Bankvollmacht

Eine Bankvollmacht ermächtigt eine Person, im Namen des/der Vollmachtgebers/in alle Geschäfte bei der Bank zu tätigen. Sie sollten eine Bankvollmacht ebenfalls jährlich erneuern. Auch wenn eine notarielle Beurkundung nicht zwingend notwendig ist, bietet diese aber höchste Sicherheit gegen eine Anzweifelung. Falls Sie eine Vorsorgevollmacht abgefasst haben, und diese den Bereich Bankgeschäfte einschließt sowie notariell beglaubigt ist, muss diese von Ihrer Bank akzeptiert werden. Dabei bedarf es keiner zusätzlichen Bankvollmacht für den/die Bevollmächtigte/n.

Sie sollten das von Ihrer Bank hierzu angebotene Formular nutzen, da dies Akzeptanzprobleme bei der Ausübung der Vollmacht später vermeidet.

Generalvollmacht


Sie können mit einer Generalvollmacht eine oder mehrere Vertrauenspersonen bemächtigen, Sie in allen Angelegenheiten zu vertreten, ohne dass dabei auf einzelne Befugnisse oder Aufgaben eingegangen werden muss. Eine Generalvollmacht erfordert daher sehr großes Vertrauen in die bevollmächtigte Person. Zu Ihrer Sicherheit empfiehlt es sich daher trotzdem, einzelne Aufgaben, die übernommen werden sollen, genauestens aufzuführen. Im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht gilt eine Generalvollmacht für alle Lebensbereiche, auch wenn diese nicht explizit erwähnt sind. Auch bei der Generalvollmacht gilt nur das Original, welches die bevollmächtigte Person sofort und jederzeit für Sie zur Handlungsfähigkeit ermächtigt. Obwohl eine Beratung und Beurkundung durch eine/n Notar/in nicht zwingend notwendig ist, wird diese aber dringend angeraten.

Ansprechpunkt

Eine Beratung und Unterstützung in Fragen der Vorsorgevollmacht gibt es bei örtlich zuständigen Betreuungsbehörden, Betreuungsvereinen sowie Rechtsanwälten/anwältinnen und Notaren/innen.

Die Betreuungsbehörden der Kommunen und die örtlichen Betreuungsvereinen bieten persönliche Beratungen an. Ansprechpartner finden Sie in der Hessischen Broschüre Betreuungsrecht im Anhang IV.
 

Hinweise (Besonderheiten)

Siehe dazu auch die Broschüre »Betreuungsrecht«, herausgegeben vom Hessischen Ministerium der Justiz und dem Hessischen Ministerium für Soziales und Integration

Erforderliche Unterlagen

Das hängt vom Umfang der zu erteilenden Vollmacht ab.

Kosten

Bei notarieller Beurkundung: die gesetzliche Gebühr, deren Höhe sich nach dem Gegenstandswert richtet.

Formulare

Onlinedienste

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

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