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Zoo - Genehmigung

Volltext

Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten
zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens 7 Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo gelten

  • Zirkusse,
  • Tierhandlungen,
  • Gehege zur Haltung von nicht mehr als 5 Arten von Schalenwild, das im Bundesjagdgesetz aufgeführt ist, oder Einrichtungen, in denen nicht mehr als 20 Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.

Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Zoos bedürfen der Genehmigung durch die zuständige obere Naturschutzbehörde.
 

Ansprechpunkt

Weitere Informationen zu den Genehmigungsvoraussetzungen und Anforderungen erhalten Sie bei den oberen Naturschutzbehörden der Regierungspräsidien unter den nachfolgenden Links.
 

Rechtsgrundlage(n)

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

  • Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat V 53.2 - Naturschutz (Schutzgebiete und biologische Vielfalt)

    Wilhelminenstraße 1-3
    64283 Darmstadt

    Öffnungzeiten:
    Mo - Do: 08:00 - 16:30 Uhr
    Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr

    Aufzug vorhanden: ja

    Rollstuhlgerecht: ja

  • Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat V 51.1 - Landwirtschaft, Fischerei und internationaler Artenschutz

    Wilhelminenstraße 1-3
    64283 Darmstadt

    Öffnungzeiten:
    Mo - Do: 08:00 - 16:30 Uhr
    Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr

    Aufzug vorhanden: ja

    Rollstuhlgerecht: ja

  • Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat V 53.1 - Naturschutz (Planungen und Verfahren)

    Wilhelminenstraße 1-3
    64283 Darmstadt

    Öffnungzeiten:
    Mo - Do: 08:00 - 16:30 Uhr
    Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr