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Zulassung zur Abschlussprüfung oder vorzeitigen Abschlussprüfung oder Wiederholungsprüfung in einem Ausbildungsberuf nach BBiG beantragen

Volltext

Für Auszubildende, welche die Ausbildungszeit zurückgelegt haben oder deren Ausbildung nicht später als 2 Monate nach dem Prüfungstermin endet ist die Zulassung zur Abschlussprüfung bei der Zuständigen Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) zu beantragen.

Verfahrensablauf

Der Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung kann schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Stelle gestellt werden.

Die zuständige Stelle prüft die nach dem Berufsbildungsgesetz relevanten Daten sowie Unterlagen und erfasst diese im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse. 

Ggfs. kontaktiert Sie die zuständige Stelle aufgrund von Rückfragen, Nachforderungen von Unterlagen oder Behebung von Mängeln. 

Am Ende des Verfahrens erhalten Sie von der zuständigen Stelle einen entsprechenden Zulassungsbescheid, zeitgleich erhält der zuständige Prüfungsausschuss das Zulassungsschreiben, ggfs. mit prüfungsrelevanten Unterlagen als Auftrag für die Abnahme der Prüfung. 
 

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an das Regierungspräsidium Gießen.

Zuständige Stelle

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Zulassung sind:

  • der Eintrag des Ausbildungsverhältnisses in das Berufsausbildungsverzeichnis 
  • die systematisch absolvierte Ausbildung über die genehmigte Ausbildungszeit in Berufsschule, Verwaltungsseminar und der praktischen Ausbildung einschließlich Dienstbegleitender Unterweisung
  • in der Regel die Teilnahme an der Zwischenprüfung
  • in der Regel die Vorlage eines ordnungsgemäß, mind. pc-schriftlich geführten Ausbildungsnachweises
  • sowie allen tangierenden Bestimmungen des BBiG und der entsprechenden Ausbildungsordnung.

Erforderliche Unterlagen

Zulassung zur Abschlussprüfung:

  • Je nach Thema der Praktischen Prüfung ggfs. spezielle Rechtsgrundlagen (z. B. Ortssatzungen)

Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung:

  • Stellungnahme der Ausbildungsbehörde zu dem Leistungsniveau in der praktischen Ausbildung und Dienstbegleitenden Unterweisung
  • Ggfs. kompensierter Ausbildungsplan für die ggfs. verkürzte Ausbildungszeit 
  • Mindestens 2 Berufsschulzeugnisse des laufenden Kalenderjahres 

Zulassung zur Wiederholungsprüfung:

  • Soweit noch nicht eingereicht: Geänderter Vertrag und
  • Geänderter Ausbildungsplan
  • Ggfs. Antrag an den Prüfungsausschuss für den Erlass bereits positiv abgelegter Prüfungsteile
     

Bearbeitungsdauer

  • 2 — 4 Woche(n)
    • In Stoßzeiten (z. B. in Prüfungszeiten oder vor Ferien) kann sich diese Zeitspanne erhöhen.

Rechtsgrundlage(n)

  • Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen in den Ausbildungsberufen »Verwaltungsfachangestellte/-r« und »Fachangestellte/-r für Bürokommunikation« vom 10. April 2000, Staatsanzeiger S. 1291, zuletzt geändert 26. Juli 2016, Staatsanzeiger S. 981
  • Prüfungsordnung für die Durchführung der Abschlussprüfung in dem Ausbildungsberuf »Fachangestellter für Medien- und Informationsdienste« vom 29 August 2012, Staatsanzeiger S. 1061

Rechtsbehelf

Klage vor dem Verwaltungsgericht

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

  • Regierungspräsidium Gießen - Dezernat II 21 - Hoheitsverwaltung, Sport, Zuständige Stelle nach § 73 BBiG und § 16 HBG

    Landgraf-Philipp-Platz 1 - 7
    35390 Gießen

    Öffnungzeiten:
    Mo. 08:00 - 16:30 Uhr
    Di. 08:00 - 16:30 Uhr
    Mi. 08:00 - 16:30 Uhr
    Do. 08:00 - 16:30 Uhr
    Fr. 08:00 - 15:00 Uhr

  • Regierungspräsidium Gießen - Dezernat II 21 - Hoheitsverwaltung, Sport, Zuständige Stelle nach § 73 BBiG und § 16 HBG

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    Do. 08:00 - 16:30 Uhr
    Fr. 08:00 - 15:00 Uhr

  • Regierungspräsidium Gießen - Dezernat II 21 - Hoheitsverwaltung, Sport, Zuständige Stelle nach § 73 BBiG und § 16 HBG

    Liebigstraße 14 - 16
    35390 Gießen

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    Di. 08:00 - 16:30 Uhr
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