elektronischer Identitätsnachweis Einsicht gewähren
Leistungsbeschreibung
Auf Wunsch können Sie bei der für Sie zuständigen Personalausweisbehörde Ihre im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises (dem sog. Chip) gespeicherten personenbezogenen Daten einsehen.
Hierfür müssen Sie persönlich bei der Personalausweisbehörde erscheinen.
Voraussetzungen
- Deutsche(r) im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG)
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit obliegt der Personalausweisbehörde (Oberbürgermeister/-in oder Bürgermeister/-in) bzw. dem Bürgeramt der Wohnortgemeinde.
Was sollte ich noch wissen?
Ausführliche Informationen und aktuelle Meldungen über den Personalausweis und die Online-Ausweisfunktion erhalten Sie auf der nachfolgenden Seite: