elektronischer Identitätsnachweis Speicherung von Fingerabdrücken
Leistungsbeschreibung
Für hoheitliche Zwecke werden im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium, dem sog. Chip Ihres Personalausweises neben Ihrem Lichtbild zwei Fingerabdrücke als biometrische Daten gespeichert. Die Speicherung der Fingerabdrücke ist seit dem 2. August 2021 für neu ausgestellte Personalausweise europaweit verpflichtend.
Ausschließlich Behörden, die gesetzlich zur Identitätsfeststellung ermächtigt sind, dürfen die biometrischen Daten im Chip auslesen. Diese sind in § 17 des Personalausweisgesetzes (PAuswG) festgelegt.
Die Fingerabdrücke können nur mit hoheitlichem Berechtigungszertifikat ausgelesen werden. Lichtbild und Fingerabdrücke werden niemals ohne Ihre Kenntnis abgefragt.
Für den Personalausweis werden zwei Fingerabdrücke von Ihnen aufgenommen. Die Abdrücke werden bei der Beantragung im Bürgeramt mit Hilfe von Fingerabdruckscannern aufgenommen. In der Regel werden die Fingerabdrücke der beiden Zeigefinger jeweils dreimal hintereinander erfasst. Sie legen Ihren Finger auf die Glasscheibe und Ihr Fingerabdruck wird binnen Sekunden elektronisch erfasst – ohne Stempelfarbe oder andere Hilfsmittel. Die Software wählt anschließend den besten Abdruck aus.
Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatzweise der flache Abdruck entweder des Daumens, des Mittelfingers oder des Ringfingers gespeichert.
Voraussetzungen
- Deutsche(r) im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG)
Welche Unterlagen werden benötigt?
Welche Unterlagen Sie bei der Beantragung Ihres Personalausweises vorlegen müssen, entscheidet die Personalausweisbehörde bzw. das Bürgeramt nach eigenem Ermessen. Viele Personalausweisbehörden bzw. Bürgerämter stellen diese Informationen auf ihrer Internetseite bereit.
Zuständige Stelle
Personalausweisbehörde (Oberbürgermeister/-in oder Bürgermeister/-in) bzw. Bürgeramt Ihrer Wohnortgemeinde