Neuregelung bei Betriebsverlegungen
Ab sofort keine zusätzliche Gewerbeabmeldung mehr erforderlich
Am 01. November 2025 ist eine wichtige Änderung im Verfahren bei der An- und Abmeldung von Gewerbebetrieben in Kraft getreten.
Bei einer Verlegung eines Betriebes in einen anderen Meldebezirk ist künftig keine separate Gewerbeabmeldung bei der bisherigen Behörde mehr notwendig.
Wer seinen Betrieb in einen anderen Meldebezirk verlegt hat, musste bislang zwei Vorgänge durchführen – die Abmeldung bei der alten und die Anmeldung bei der neuen Behörde.
Mit dem neuen Rückmeldeverfahren genügt ab sofort eine einzige Gewerbeanmeldung bei der neuen Behörde. Die Abmeldung bei der bisherigen Behörde erfolgt dann automatisch elektronisch im Hintergrund. Das Vorgehen ist vergleichbar mit dem Meldevorgang des Einwohnermeldewesens.
So läuft das neue Verfahren ab
- Der Gewerbetreibende meldet die Verlegung des Betriebes mit dem Gewerbeanmeldeformular in der neuen Behörde mit.
- Die neue Behörde bestätigt die Anmeldung.
- Gleichzeitig wird eine elektronische Rückmeldung an die bisher zuständige Behörde übermittelt.
- Die frühere Behörde führt auf dieser Grundlage die Abmeldung durch und leitet die Daten wie gewohnt an alle empfangsberechtigten Stellen weiter.
Die Vorteile auf einen Blick
- Für Gewerbetreibende: Nur noch ein Vorgang statt zwei – weniger Bürokratie und Aufwand. Auf Nachfrage des Gewerbetreibenden kann die frühere Behörde noch eine Abmeldebestätigung aus der Historie ausstellen.
- Für Behörden: Automatisierte Abläufe, weniger Doppelarbeit und verbesserte Datenqualität.
Die neue Regelung reduziert somit den Verwaltungsaufwand deutlich und sorgt für schnellere, digitale Prozesse zwischen den beteiligten Behörden. Gewerbetreibende profitieren von einem einfacheren Verfahren, das Zeit spart und Fehlerquellen minimiert.