Besuche von Gottesdiensten und in Alten- und Pflegeheimen möglich
Landesregierung hat die Regelungen zur Corona-Krise aktualisiert
Die Hessische Landesregierung hat am 27.04.2020 die Regelungen zur Corona-Krise aktualisiert:
Glaubensgemeinschaften dürfen sich ab dem 1. Mai wieder versammeln. Auch Besuche in Alten- und Pflegeheimen sind mit Auflagen ab dem 4. Mai wieder erlaubt.
Die Möglichkeit, an Sonntagen einzukaufen, um das Einkaufsgeschehen an den Werktagen zu entzerren, wird auf die Zeit von 13 bis 18 Uhr beschränkt. An Feiertagen bleiben die Geschäfte ganz geschlossen.
Gottesdienste und religiöse Zusammenkünfte sind wieder möglich, wenn...
- ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten wird. Vom Mindestabstand ausgenommen sind nur Personen, die in einem Haushalt zusammenleben.
- Gegenstände, wie beispielsweise das Kollekten-Körbchen, dürfen nicht entgegengenommen und anschließend weitergereicht werden.
- geeignete Hygienemaßnahmen, wie das Aufstellen von Desinfektionsspendern sind sicherzustellen.
- zudem müssen die Glaubensgemeinschaften die erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen entsprechend am Versammlungsort gut sichtbar aushängen.
Das Kabinett entschied des Weiteren, dass auch Zusammenkünfte bei Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen möglich sind – entsprechend der Regelungen für Gottesdienste.
Besuche in Alten- und Pflegeheimen sind unter folgenden Bedingungen gestattet:
- Die Einrichtungen müssen über ein individuelles Schutzkonzept verfügen – nach Maßgabe der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und der Handlungsempfehlungen des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration sowie der einrichtungsbezogenen Hygienepläne.
- Um das Infektionsrisiko soweit wie möglich zu minimieren, ist der Kreis der Besucher auf nahe Angehörige und enge Bezugspersonen begrenzt.
- Entweder einem nahen Angehörigern oder einer engen Bezugspersonen wird der Besuch von einer Person pro Woche für eine Stunde gestattet.
- Die Mindestabstände und Hygieneregeln müssen eingehalten werden.
- Außerdem muss von den Besucherinnen und Besuchern ein entsprechender Mund-Nasen-Schutz (OP-Maske) getragen werden, der einen besseren Schutz bietet als eine sonst im öffentlichen Raum zulässige Mund-Nasen-Bedeckung.
Weitere Anpassungen beschlossen
Die Landesregierung hat darüber hinaus weitere kleinere Anpassungen der Corona-Verordnungen beschlossen.
Unter anderem wurde eine Regelung für Ausnahmen vom Mindestabstandsgebot bei richterlichen Amtshandlungen und Gerichtsverhandlungen getroffen, die den Sitzungsbetrieb in den Gerichten unter Pandemiebedingungen sicherstellt.
Zudem können die überbetrieblichen und betrieblichen Berufsbildungseinrichtungen zur Wahrnehmung der Angebote für prüfungsrelevante Lehrgänge des Abschlussjahres 2020 wieder öffnen und an den Hochschulen Präsenzveranstaltungen stattfinden, für die spezielle Lehr- und Arbeitsräume notwendig sind.
Die Gültigkeit der von der Hessischen Landesregierung getroffenen Verordnungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie wird bis zum 10. Mai 2020 verlängert.
Weitere Informationen zum Thema finden Sie auf der Webseite der Hessischen Landesregierung