Straßenreinigungsgebühren
Allgemeines zur Straßenreinigung
Die hessischen Gemeinden sind nach dem Hessischen Straßengesetz (HStrG) verpflichtet, alle öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage zu reinigen (§10 Abs.1 HStrG). Sie sind berechtigt, die Straßenreinigung ganz oder teilweise den Eigentümern oder Besitzern der durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke aufzuerlegen oder sie zu den entsprechenden Kosten heranzuziehen (§10 Abs. 5 HStrG). Die Kreisstadt Dietzenbach hat hierzu eine Straßenreinigungs- und Gebührensatzung erlassen.
- Straßenreinigungs- und Gebührensatzung [PDF: 254 kB]
- Anlage zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung [PDF: 13 kB]
Die technische Abwicklung der Straßenreinigung erfolgt durch den Eigenbetrieb "Städtische Betriebe Dietzenbach". Dort erhalten Sie zusätzliche Informationen zum Thema Straßenreinigung mehr
Straßenreinigungsgebühren
Für verschiedene Straßen, die von der Kreisstadt Dietzenbach gereinigt werden, werden von den Grundstückseigentümern bzw. -besitzern Straßenreinigungsgebühren erhoben. Grundlage hierfür ist die Straßenreinigungs- und -gebührensatzung mit ihrer Anlage, die Straßenverzeichnisse enthält. Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach den Kosten und sind entsprechend den Vorschriften des § 10 des Kommunal Abgabengesetztes (HKAG) zu kalkulieren.
Augenblickliche Gebührenhöhe:
- für Grundstücke, die durch im Straßenverzeichnis A gemäß § 13 der Satzung erschlossen sind (nur Gehwegreinigung) 0,02 € pro Jahr und Frontmeter
- für Grundstücke, die durch im Straßenverzeichnis B gemäß § 13 der Satzung erschlossen sind (allgemeine Straßenreinigung) 10,54 € pro Jahr und Frontmeter
Die Straßenreinigungsgebühren werden jährlich erhoben und sind in Teilbeträgen von je einem Viertel zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. jeden Jahres fällig. Falls Sie zu Straßenreinigungsgebühren herangezogen werden, erhalten Sie einen "Bescheid über Grundbesitzabgaben". In diesem können auch die Grundsteuer und die Abfallgebühren festgesetzt worden sein. Näheres hierzu finden Sie auf der Seite "Grundsteuern" mehr