Datenübermittlungssperre
Warum werden meine Daten im Melderegister gespeichert?
Die Meldebehörden haben die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Einwohner zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben führen die Meldebehörden Melderegister, aus denen sie auch Auskünfte erteilen können.
Bestimmen Sie, was mit Ihren Daten passiert!
Sie möchten nicht, dass Ihre Goldene Hochzeit in der Zeitung steht? Sie wünschen keine Mitteilung an die Zeitung, wenn Ihr 80. Geburtstag naht? Oder ist es Ihnen nicht Recht, wenn jedermann Sie in einem öffentlichen Adressbuch findet?
Dann widersprechen Sie, dass die Meldebehörde Ihre im Melderegister gespeicherten Daten weitergibt.
Jeder Einwohner hat gegenüber der Meldebehörde -nach Maßgabe des Bundesmeldegesetzes- die Möglichkeit, bestimmten Datenübermittlungen zu widersprechen bzw. diese per ausdrücklicher Einwilligung erst zu ermöglichen:
- Widerspruchsrechte bestehen gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen & Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen zum Zwecke der Wahlwerbung
- Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über Alters- oder Ehejubiläen
- Adressbuchverlage zur Herausgabe von Adressverzeichnissen in Buchform
- eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft durch den Familienangehörigen eines Mitglieds dieser Religionsgesellschaft
- das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial
Nur mit Einwilligung darf die Meldebehörde Daten übermitteln zu Zwecken:
- der Werbung
- des Adresshandels
Der Widerspruch oder die Einwilligung kann persönlich oder schriftlich bei der Meldebehörde erfolgen.
Sollten Sie weitere Informationen zum Datenschutz wünschen, wenden Sie sich bitte an den Datenschutzbeauftragten der Kreisstadt Dietzenbach.
Den Antrag erhalten Sie an der Informationszentrale des Rathauses oder finden Sie hier [PDF: 93 kB]
Bitte beachten Sie, dass Sie einer Datenweitergabe an andere Behörden nicht widersprechen können.
Gesetzliche Grundlagen
§§ 44 und 50 Bundesmeldegesetz.