Prüfungsberichte
Jeder Jahresabschluss der Gemeinde ist nach § 128 HGO (Hessische Gemeindeverordnung) darauf hin zu prüfen, ob:
- der Haushaltsplan eingehalten ist,
- die einzelnen Rechnungsbeträge sachlich und rechnerisch vorschriftsmäßig begründet und belegt sind,
- bei den Erträgen, Einzahlungen, Aufwendungen und Auszahlungen sowie bei der Vermögens- und Schuldenverwaltung nach den geltenden Vorschriften verfahren worden ist,
- die Anlagen zum Jahresabschluss vollständig und richtig sind,
- die Jahresabschlüsse nach §112 ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde darstellen,
- die Berichte nach § 112 eine zutreffende Vorstellung von der Lage der Gemeinde vermitteln.
Die Kreisstadt Dietzenbach hat sich entschieden, ab 01.01.2011 auf ein eigenes Rechnungsprüfungsamt zu verzichten. Seit dieser Zeit ist die Revision des Kreises Offenbach für die Prüfung zuständig.
Darüber hinaus gibt es nach § 132 HGO die überörtliche Prüfung die nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung der überörtlichen Prüfung kommunaler Körperschaften in Hessen (ÜPKKG) erfolgt. Zuständig für diese Prüfung ist der Präsident des Hessischen Rechnungshofes.
104. Vergleichenden Prüfung Landesrechnungshof
- 104. vergleichende Prüfung Seiten 1 - 48 ( 5,2 MB )
- 104. vergleichende Prüfung Seiten 49 - 98 ( 5,4 MB )
- 104.vergleichende Prüfung Seiten 99-148 ( 5,5 MB )
- 104. vergleichende Prüfung Seiten 149-200 ( 5,8 MB )