Meldeangelegenheiten
Sie ziehen in Dietzenbach zu? Herzlich willkommen!
Für die Anmeldung haben Sie zwei Wochen Zeit.
Bitte bringen Sie hierzu Ihren Personalausweis und/oder Ihren Reisepass bzw. Kinderausweis oder -reisepass sowie die Bestätigung Ihres Vermieters/Wohnungsgebers über den Einzug mit.
Jede Person ab dem vollendeten 16. Lebensjahr ist selbst meldepflichtig. Bei Ehepaaren, die gleichzeitig eine Wohnung beziehen, genügt die Unterschrift eines Ehegatten.
Sollte eine persönliche Vorsprache nicht möglich sein, informieren wir Sie gerne über die individuellen Möglichkeiten.
Sie ziehen aus Dietzenbach weg? Schade!
Sofern Sie hier mit Haupt- oder alleiniger Wohnung gemeldet sind und das Bundesgebiet nicht verlassen, ist keine Abmeldung von hier notwendig.
Sie melden sich lediglich bei Ihrer neuen Wohnortgemeinde an.
Wenn Sie nicht umziehen, sondern lediglich eine hier bestehende Nebenwohnung auflösen, ist diese Wohnung an Ihrem Hauptwohnsitz abzumelden.
Sie ziehen innerhalb von Dietzenbach um? Da gibt es viel zu tun!
Auch wenn Sie innerhalb Dietzenbachs umziehen, sind Sie verpflichtet, uns dies binnen zwei Wochen mitzuteilen.
Die Ummeldung muss jede Person ab 16 Jahren selbst erledigen. Genauso wie bei der Anmeldung reicht bei Ehepaaren die Unterschrift eines Ehegatten. Bitte bringen Sie hierzu die Ausweisdokumente aller umzumeldenden Personen sowie die Wohnungsgeberbestätigung über den Einzug in die neue Wohnung mit.
Bitte beachten Sie, dass auch bei einem Umzug innerhalb Dietzenbachs Ihr Kraftfahrzeugschein geändert werden muss.
Weitere Informationen hierzu erhalten Sie unter dem entsprechenden Punkt: Kfz.-Schein-Änderungen oder bei der Kfz-Zulassungsstelle.
Weitergehende Informationen zum Bundesmeldegesetz (BMG)
Zum 01. November 2015 wurde ein einheitliches Bundesmeldegesetz eingeführt, das die 16 Landesmeldegesetze ablöste. Die wichtigsten Änderungen seit 01.12.2015 werden im Folgenden dargestellt:
Wohnungsgeberbestätigung (§19 BMG):
Seit dem 01.11.2015 hat der Meldepflichtige bei der An-, Um- und Abmeldung eine schriftliche Bestätigung vorzulegen, in der der Wohnungsgeber (= der Eigentümer als Vermieter der Wohnung oder der Nutzer als Untervermieter der Wohnung oder die vom Eigentümer zur Vermietung beauftragte Person oder Stelle, z.B. Wohnungsgesellschaft, Hausverwaltung) den Ein- und Auszug bestätigt.
Somit muss der Wohnungsgeber der meldepflichtigen Person die Wohnungsgeberbestätigung bei Einzug aushändigen, damit diese ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachkommen kann.
Sollte die meldepflichtige Person in ein Eigenheim ziehen, so ist bei der Anmeldung eine Selbsterklärung abzugeben.
Amtliche Formulare für die Bestätigung des Wohnungsgebers erhalten Sie Wohnungsgeberbestätigung [PDF: 24 kB] .
Kommen Wohnungsgeber Ihrer Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, kann seitens der Meldebehörde ein Bußgeld verhängt werden.
Meldepflicht (§17 BMG):
Meldepflichtig sind Personen mit vollendetem 16. Lebensjahr.
Die Meldepflicht bei Bezug einer Wohnung beträgt zwei Wochen. Eine Anmeldung im Voraus ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Neu geregelt wurde, dass eine vorzeitige Abmeldung frühestens eine Woche vor dem Wegzug in das Ausland möglich ist. Bei der Abmeldung in das Ausland ist vom Betroffenen künftig auch die Adresse im Ausland anzugeben.
Kurzaufenthalt in einer Wohnung bis zu 3 Monaten (27 Abs. 2 BMG):
Wer nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, kann bis zu 3 Monaten in einer Wohnung leben, ohne sich für diese anzumelden! (Besuche aus dem Ausland)
Besucherregelung (27 Abs. 2 BMG):
Wer im Inland für eine Wohnung gemeldet ist, kann bis zu 6 Monaten in einer weiteren Wohnung im Inland wohnen, ohne dort gemeldet zu sein.