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Feuerwerksverbot zum Jahreswechsel

Klassisches Silvesterfeuerwerk an publikumsträchtigen Orten untersagt

Der Krisenstab des Kreises Offenbach hat in Abstimmung mit den 13 kreisangehörigen Kommunen die notwendige Konkretisierung der Coronavirus-Schutzverordnung vorgenommen. Demnach ist an publikumsträchtigen öffentlichen Orten am 31. Dezember 2021 und 1. Januar 2022 das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2, darunter fällt das klassische Silvesterfeuerwerk, untersagt.

An folgenden Plätzen und Orten in Dietzenbach ist das Abbrennen von Feuerwerk verboten:

  • Europaplatz
  • Harmonieplatz
  • Wappenkreisel
  • Steinbergkreisel

Bürgermeister Dr. Dieter Lang appelliert an die Bevölkerung, in diesem Jahr gänzlich auf das Abbrennen von Feuerwerkskörpern zu verzichten: „Verpulvern Sie nicht im wahrsten Sinne des Wortes Geld in Form von Feuerwerkskörpern, die in der pandemischen Lage nicht angebracht sind und Feinstaub in großem Umfang in die Atmosphäre bringen. Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern birgt ein zusätzliches, vermeidbares Verletzungsrisiko und die Gefahr einer zusätzlichen Belastung des bereits stark ausgelasteten Gesundheitssystems. Auch die Tiere werden es danken.“

Warum wird diese Maßnahme umgesetzt?

In der Begründung der Zweiten Verordnung zur Anpassung der CoronavirusSchutzverordnung vom 13.12.2021 heißt es in Bezug auf die Einführung des § 27a CoSchuV: „Der Hessische Landtag hat in seiner Sitzung vom 7. Dezember 2021 festgestellt, dass die konkrete Gefahr der epidemischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) im Land besteht und dass die vierte Welle der Corona-Pandemie das Gesundheitssystem erkennbar an die Grenzen seiner Belastbarkeit führt. Mit der Beschlussfassung nach § 28a Abs. 8 des Infektionsschutzgesetzes hat der Landtag die grundsätzliche Anwendbarkeit von § 28a Abs. 1 bis 6 des Infektionsschutzgesetzes und damit die Möglichkeit zu weiteren Beschränkungen im Kultur- und Freizeitbereich eröffnet. Hiervon wurde in erster Linie in den von einem besonders starken Infektionsgeschehen betroffenen Regionen (vgl. § 27-neu) Gebrauch gemacht; darüber hinaus aber auch ein allgemeines Abbrennverbot für Feuerwerkskörper der Kategorie F 2 an Silvester und Neujahr verhängt. […] Unabhängig von der Inzidenz wird das Abbrennen von Feuerwerkskörpern […] untersagt. Das Verbot ist auch erforderlich, um eine Gruppenbildung und zusätzliche Kontakte beim gemeinsamen Abbrennen und Betrachten des Feuerwerks zu verhindern. Zudem birgt das Abbrennen von Feuerwerkskörpern ein zusätzliches, vermeidbares Verletzungsrisiko und die Gefahr einer zusätzlichen Belastung des bereits stark ausgelasteten Gesundheitssystems.“


29.12.2021