Wer ist förderberechtigt?

  • Antragsberechtigt sind Eigentümer, Erbbauberechtigte, sowie Genossenschaften und Eigentümergemeinschaften von selbst genutzten oder vermieteten Gebäuden.
  • Das Grundstück muss innerhalb des festgelegten Fördergebiets nach § 2 Abs. 2 liegen.