Wanderlager anzeigen

Volltext

Ein Wanderlager liegt vor, wenn Sie außerhalb Ihrer gewerblichen Niederlassung und außerhalb einer Messe, einer Ausstellung oder eines Marktes von einer festen Verkaufsstätte aus vorübergehend Waren oder Dienstleistungen vertreiben wollen.

Sie müssen die Veranstaltung eines Wanderlagers anzeigen, wenn Sie darauf durch öffentliche Ankündigung hinweisen und die An- und Abreise der Teilnehmenden durch Sie als geschäftsmäßig erbrachte Beförderung oder von Personen im Zusammenwirken mit Ihnen erfolgt.

Als Veranstalterin oder Veranstalter eines Wanderlagers müssen Sie sicherzustellen, dass die öffentliche Ankündigung des Wanderlagers folgende Informationen enthält:

  • die Art der Ware oder Dienstleistung, die im Rahmen des Wanderlagers vertrieben wird,
  • der Ort des Wanderlagers,
  • Ihr Name, Ihre Anschrift, unter der Sie niedergelassen sind, sowie Angaben, die eine schnelle Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit Ihnen ermöglichen, einschließlich einer Telefonnummer und einer E-Mail-Adresse,
  • in leicht erkennbarer und deutlich lesbarer Form Informationen darüber, unter welchen Bedingungen der Verbraucherin oder dem Verbraucher bei Verträgen, die im Rahmen des Wanderlagers abgeschlossen werden, ein Widerrufsrecht zusteht.

In der öffentlichen Ankündigung eines Wanderlagers dürfen Sie keine unentgeltlichen Zuwendungen in Form von Waren oder Leistungen einschließlich Preisausschreiben, Verlosungen und Ausspielungen ankündigen.
Folgende Dienstleistungen oder Waren dürfen Sie anlässlich eines Wanderlagers nicht vertreiben oder vermitteln:

  • Finanzanlagen
  • Versicherungsverträge und Bausparverträge sowie Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen,
  • bestimmte Medizinprodukte Nahrungsergänzungsmittel.

Frist

Sie müssen die Veranstaltung eines Wanderlagers spätestens 4 Wochen vor Beginn anzeigen, sofern durch eine öffentliche Ankündigung auf die Veranstaltung hingewiesen werden soll und die An- und Abreise der Teilnehmenden durch Sie als geschäftsmäßig erbrachte Beförderung oder von Personen im Zusammenwirken mit Ihnen erfolgen soll.

Kosten

  • Für die Anzeige. Gemäß Ziffer 222161 der Anlage zu § 1 der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum (VwKostO-MWVW)

    Gebühr: 76,00 EUR (Vorkasse: nein)
  • Anzeige für eine oder mehrere kurze Veranstaltungen in einem Kreis- oder Gemeindegebiet aus einem Verkaufswagen oder Ähnlichem oder sonst im Freien. Gemäß Ziffer 222162 der Anlage zu § 1 VwKostO-MWVW

    Gebühr: Mindestens 11,00 EUR, höchstens 76,00 EUR. (Vorkasse: nein)

Ansprechpunkt

Rechtsgrundlage(n)

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 03.09.2026
Fachlich freigegeben durch:

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum 

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Sicherheit & Ordnung

Kreisstadt Dietzenbach

Europaplatz 1
63128 Dietzenbach

Kontakt

Herr Markus Hockling