Personen für die Einhaltung des Hausrechts oder der Hausordnung, für die Einlasskontrolle und die Bewachung im Prostitutionsgewerbe anmelden

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Sie betreiben ein Prostitutionsgewerbe und möchten Personen im Bereich Betriebsleitung und Betriebsaufsicht einsetzen? Dann müssen Sie dies in bestimmten Fällen der zuständigen Behörde melden.

Volltext

Wenn Sie als Betreiberin oder Betreiber eines Prostitutionsgewerbes Personen im Prostitutionsgewerbe in folgenden Aufgabenbereichen einsetzen wollen, müssen Sie dies unter bestimmten Voraussetzungen der zuständigen Stelle melden. Dies gilt in folgenden Fällen:

  • Nebenbestimmungen, die Sie erhalten haben, sehen dies vor.
  • Die Behörde verlangt dies von Ihnen.

In folgenden Bereichen müssen Sie der zuständigen Behörde melden, wenn Sie Personal einsetzen wollen:

  • Betriebsleitung und -beaufsichtigung,
  • Einhaltung des Hausrechts oder der Hausordnung,
  • Einlasskontrolle oder
  • Bewachung.

Alle eingesetzten Personen in den oben genannten Aufgabengebieten werden auf Zuverlässigkeit geprüft. Dies gilt auch, wenn die entsprechenden Personen über Fremdfirmen beschäftigt sind.

Besitzt eine Person nicht die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit, kann die zuständige Behörde Ihnen die Beschäftigung der Person oder deren Tätigkeit im Prostitutionsgewerbe untersagen.

Erforderliche Unterlagen

  • Name, Vorname der zu beschäftigenden Person
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart »0«, beziehungsweise europäisches Führungszeugnis
  • Personalausweis, Reisepass oder Aufenthaltstitel

Voraussetzungen

  • Sie besitzen eine gültige Erlaubnis für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes.
  • Die Person, die Sie melden, hat zugestimmt, dass die zuständige Behörde Ihre Zuverlässigkeit überprüft.

Kosten

Die tatsächliche Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Zeitaufwand.



  • Nach Ziffer 226312 der Anlage zur Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum (VwKostO-MWVW)

    Gebühr: Mindestens 80,00 EUR. (Vorkasse: nein)

Hinweise (Besonderheiten)

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.    

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an Ihren Bürgermeister oder Oberbürgermeister. In Gemeinden mit weniger als 7.500 Einwohnern wenden Sie sich bitte an Ihren Landrat.

Zuständige Stelle

Bürgermeister/Oberbürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde; in Gemeinden mit weniger als 7.500 Einwohnern der Landrat als Kreisordnungsbehörde

Rechtsgrundlage(n)

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Ordnungsangelegenheiten & Straßenverkehr

Kreisstadt Dietzenbach

Europaplatz 1
63128 Dietzenbach

Kontakt

Frau Elena Kesler