Einbürgerungen
Was ist eine Einbürgerung?
Ein ausländischer Staatsangehöriger wird durch die Einbürgerung deutscher Staatsangehöriger. Dieses wird durch die Aushändigung einer besonderen Urkunde – der Einbürgerungsurkunde – wirksam.
Nach Erhalt der Urkunde können deutsche Ausweispapiere beim Bürgerservice beantragt werden.
Einbürgerung: So geht's (Schritt 1)
Der Antrag
Das Einbürgerungsverfahren beginnt mit einem Antrag. Diesen Antrag erhalten Sie bei uns im Rathaus.
Eine Einbürgerung ist nur möglich, wenn es keine Einbürgerungshindernisse gibt. Außerdem müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt werden. Detaillierte Informationen und Antragsformulare sowie die zugehörigen Anlagen zum Antrag finden Sie auf der Seite des Hess. Ministeriums des Innern.
- Die Anlagen 02, 03, 04 und 06 sind dem Antrag immer beizufügen.
- Die Anlage 05 ist beizufügen, wenn der Ehegatte bereits deutsche/r Staatsangehörige/r ist.
- Die Anlage 08 ist bei Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII beizufügen.
Alle anderen Vordrucke verwendet das Regierungspräsidium in Darmstadt im Zusammenhang mit der Bearbeitung Ihres Antrages.
Wichtige Fragen und Antworten zum deutschen Staatsangehörigkeitsrecht finden Sie auch auf der Seite des Bundesministers des Innern. Den Online-Einbürgerungstest finden Sie auf der Seite des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
Einbürgerung: So geht's (Schritt 2)
Die Bearbeitung
Für die Abgabe des Antrages vereinbaren Sie bitte mit uns einen Termin. Personen über 16 Jahren können ihren Antrag alleine stellen. Soll ein Einbürgerungsantrag für ein Kind unter 16 Jahren gestellt werden, machen das die sorgeberechtigten Eltern. Dem Antrag sind verschiedene Anlagen beizufügen. Eine Liste finden Sie im Antragsformular. Von den geforderten Unterlagen fertigen Sie bitte je eine Kopie an. Zum Termin bringen Sie bitte das Original und die Kopie mit.
Nachdem der Antrag von uns angenommen wurde, wird dieser zum Regierungspräsidium Darmstadt weitergeleitet. Das Regierungspräsidium Darmstadt ist die zuständige Einbürgerungsbehörde. Es wird dort geprüft, ob eine Einbürgerung möglich ist. Über die Entscheidung wird Sie das Regierungspräsidium direkt informieren.
Die Einbürgerungsurkunde wird im Rathaus ausgehändigt.
Das Regierungspräsidium erhebt immer eine Bearbeitungsgebühr in unterschiedlicher Höhe bei
- Genehmigung des Antrages
- Ablehnung des Antrages und
- eigener Rücknahme des Antrages
Namensänderungen
Namensänderungen öffentlich-rechtlicher Art
Ein Vor- oder Familienname kann im Rahmen einer sogenannten behördlichen Namensänderung auf Antrag nur geändert werden, wenn der Namensträger mit dem jeweiligen Namen im täglichen Leben erhebliche persönliche Schwierigkeiten hat und das öffentliche Interesse nicht entgegensteht.
Da die Voraussetzungen im Einzelfall sehr unterschiedlich sein können, empfehlen wir Ihnen, sich in jedem Fall vor Stellung eines Antrags von uns beraten zu lassen. Dies gilt auch hinsichtlich der vorzulegenden Unterlagen.
Namensänderungen nach dem bürgerlichen Recht (BGB)
Im Gegensatz zu den behördlichen Namensänderungen betreffen die bügerlich-rechtlichen Änderungen nur den Familiennamen. Diese Änderungen müssen nicht beantragt, sondern erklärt werden.
Folgende personenstandsrechtliche Bereiche können zu Namensänderungen führen (Aufzählung nicht vollständig):
- Eheschließung
- nachträgliche Ehenamensbestimmung
- Ehescheidung (Wiederannahme eines früheren Namens)
- Begründung einer Lebenspartnerschaft
- Adoption
- Namenserklärung Vertriebener und Spätaussiedler
- Einbürgerung
In vorgenannten Fällen wenden Sie sich bitte an das zuständige Standesamt Offenbach.
Weitere Informationen
zum Namensrecht erhalten Sie im Hessenfinder