Wildschaden

In der Land- und Forstwirtschaft spricht man von einem sogenannten "Wildschaden", wenn durch wildlebende Tiere Schäden an landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Flächen entstehen. In Dietzenbach betreffen diese Schäden vor allem landwirtschaftliche Nutzflächen und werden dort überwiegend durch Schwarzwild (Wildschweine) verursacht. Während der Aussaat fressen die Tiere das ausgebrachte Saatgut, später ernähren sie sich von den heranwachsenden oder bereits reifen Feldfrüchten und Körnern.

Auch Wiesen bleiben nicht verschont: Besonders in den Herbst- und Wintermonaten entstehen hier teils erhebliche Schäden. Auf der Suche nach Nahrung wie Würmern, Engerlingen, Pilzen, Schnecken, Mäusen oder essbaren Wurzeln wühlen Wildschweine großflächig den Boden auf.

Im Wald hingegen ist vor allem Rehwild für Schäden verantwortlich. Junge Bäume werden hier durch "Verbiss" (Anfressen der Triebe) und "Fegen" (Abreiben des Basts von jungen Stämmen) geschädigt. Dies wirkt sich negativ auf die sogenannte Naturverjüngung aus – also das natürliche Nachwachsen junger Bäume, das für einen gesunden und nachhaltigen Waldbestand von großer Bedeutung ist.

Schadensersatzpflicht und Wildschadenschätzung

Die Schadensersatzpflicht bei einem entstandenen Wildschaden ist im Bundesjagdgesetz geregelt. Die Ersatzpflicht liegt im Regelfall beim Jagdpächter, der sie bei der Pacht von der eigentlich in der Pflicht stehenden Grundeigentümer übernimmt. Der Schaden sollte binnen einer Woche nach Bekanntwerden an die zuständige Behörde gemeldet werden. Der genaue Gesetzestext ist im grauen Kasten abgedruckt.

Gesetzestext aus dem Bundesjagdgesetz

§ 29

(1) Wird ein Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört oder einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert ist (§ 5 Abs. 1), durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen beschädigt, so hat die Jagdgenossenschaft dem Geschädigten den Wildschaden zu ersetzen. Der aus der Genossenschaftskasse geleistete Ersatz ist von den einzelnen Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhalts ihrer beteiligten Grundstücke zu tragen. Hat der Jagdpächter den Ersatz des Wildschadens ganz oder teilweise übernommen, so trifft die Ersatzpflicht den Jagdpächter. Die Ersatzpflicht der Jagdgenossenschaft bleibt bestehen, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann.

§ 34

Der Anspruch auf Ersatz von Wild- oder Jagdschaden erlischt, wenn der Berechtigte den Schadensfall nicht binnen einer Woche, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Behörde anmeldet. Bei Schaden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt es, wenn er zweimal im Jahre, jeweils bis zum 1. Mai oder 1. Oktober, bei der zuständigen Behörde angemeldet wird. Die Anmeldung soll die als ersatzpflichtig in Anspruch genommene Person bezeichnen.

Das Kreisstadt Dietzenbach ist die kommunale Meldestelle für Wildschäden im Stadtgebiet Dietzenbachs. Wildschäden sind schriftlich anzumelden. Im folgenden finden Sie das entsprechende Online-Formular für Ihre Meldung.

Alternativ finden Sie auch das Formular zum Herunterladen.

Geschädigte Person

Gemäß § 34 Bundesjagdgesetz sowie § 34 Hessischen Jagdgesetzes melde ich einen Wildschaden an und bitte um Abschätzung des Schadens auf folgenden Grundstücken:

Angaben zum Grundstück

Weitere Angaben





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Wie geht es weiter?

Nach der Anmeldung des Schadens erfolgt ein Ortstermin mit allen Beteiligten (meist ohne Wild) zwecks Schadensfeststellung. Das Ziel ist eine gütliche Einigung. Kann diese zwischen Geschädigtem und Jagdpächter nicht erzielt werden, wird ein amtlich bestellter Wildschadensschätzer hinzugerufen. Das Verfahren wird in §36 des Hessischen Jagdgesetzes detailliert beschrieben.

Wir weisen darauf hin, dass ein Ersatz von Wildschäden in befriedeten Gebieten nicht möglich ist.