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Bußgeldverfahren bei Verkehrsordnungswidrigkeiten

Volltext

Ordnungswidrigkeiten, die mit einer Geldbuße in Höhe von mindestens 60,00 Euro sanktioniert werden, können ausschließlich durch Bußgeldbescheid geahndet werden. Bei groben oder beharrlichen Verkehrsverstößen kann zusätzlich zur Geldbuße ein Fahrverbot von einem Monat bis zu 3 Monaten festgesetzt werden.
Nur bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten besteht die Möglichkeit, anstelle eines Bußgeldbescheides eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld von bis zu 55,00 Euro auszusprechen.
Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten ist die Grundlage für die Bemessung der Höhe der Geldbuße und die Dauer des Fahrverbotes bei Verkehrsordnungswidrigkeiten der in Deutschland bundeseinheitlich geltende Bußgeldkatalog.

Bei Erlass eines Bußgeldbescheides hat der Betroffene auch die Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) zu tragen.

Rechtskräftige Bußgeldentscheidungen mit einer Geldbuße in Höhe von mindestens 60,00 Euro, die verkehrssicherheitsbeeinträchtigend eingestuft sind, werden dem Fahreignungsregister beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg mitgeteilt.  

Rechtsgrundlage(n)

Ansprechpunkt

Zuständig ist die Behörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.

Frist

Einspruch gegen den Bußgeldbescheid kann innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung eingelegt werden.

Zwei Wochen, nachdem der Bußgeldbescheid zugestellt wurde, wird er rechtskräftig, sofern kein Einspruch eingelegt wurde. Ab diesem Zeitpunkt läuft eine weitere Frist von 2  Wochen, in denen der im Bußgeldbescheid ausgewiesene Betrag zu bezahlen ist.

Rechtsbehelf

Gegen den Bußgeldbescheid kann innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch ist nur zulässig, wenn er vor Ablauf dieser Frist bei der Verwaltungsbehörde eingeht.

Gegen andere Entscheidungen der Bußgeldbehörde kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Bei förmlich zugestellten Entscheidungen beträgt die Frist zur Antragstellung 2 Wochen ab Zustellung, zum Beispiel gegen die Verwerfung eines Einspruchs, gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder gegen einen Kostenbescheid. In anderen Fällen ist auch ein unbefristeter Antrag auf gerichtliche Entscheidung möglich.

Erforderliche Unterlagen

Auf jedem Bescheid bzw. jedem Schreiben der Bußgeldbehörde befindet sich ein Aktenzeichen. Dieses Aktenzeichen ist bei allen Eingaben sowie bei Zahlungen anzugeben.

Kosten

Die Höhe der im Bußgeldbescheid festgesetzten Geldbuße wird mit Hilfe des bundeseinheitlichen  Bußgeldkataloges festgesetzt.

Außer der Geldbuße werden mit dem Bußgeldbescheid als Verfahrenskosten noch Gebühren, die von der Höhe der Geldbuße abhängig sind und mindestens 25,00 Euro betragen, sowie Auslagen z. B. für die Postzustellung oder sonstige Aufwendungen der Bußgeldbehörde erhoben.

Onlinedienste

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Frau Anja Gaubatz

Kreisstadt Dietzenbach
Buß- & Verwarngeldstelle
Sachgebietsleiterin

Europaplatz 1
63128 Dietzenbach