Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELSTAM)
Volltext
Mit der Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) wurde die Lohnsteuerkarte in Papier durch ein elektronisches Verfahren ersetzt. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die ELStAM ihrer Arbeitnehmer elektronisch abzurufen und dem Lohnsteuerabzug zu Grunde zu legen.
Seit dem 1. Januar 2020 gilt dies grundsätzlich auch für Arbeitnehmer ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer). Auch in diesen Fällen werden die ELStAM anhand der Identifikationsnummer zugeordnet. Betroffene Arbeitnehmer können sie mit dem Formular »Antrag auf Vergabe einer steuerlichen Identifikationsnummer für nicht meldepflichtige Personen durch das Finanzamt« beim Betriebsstättenfinanzamt ihres Arbeitgebers anfordern.
Die Teilnahme am ELStAM-Verfahren gilt allerdings noch nicht für Arbeitnehmer, bei denen ein Freibetrag beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt oder der Arbeitslohn nach den Regelungen eines Doppelbesteuerungsabkommens steuerfrei gestellt werden soll. In diesen Fällen wird der Lohnsteuerabzug weiterhin auf der Grundlage einer Papierbescheinigung des Betriebsstättenfinanzamts vorgenommen.
Um die Lohnsteuer richtig berechnen zu können, benötigt der Arbeitgeber die aktuellen ELStAM (u.a. Steuerklasse, Kinderfreibeträge, Freibetrag). Änderungen der ELStAM sollten Arbeitnehmer daher zeitnah ihrem Wohnsitz-Finanzamt mitteilen. Die aktualisierten Daten werden dem Arbeitgeber zu Beginn des folgenden Monats elektronisch zum Abruf bereitgestellt. Die für Sie gespeicherten ELStAM können Sie nach einer einmaligen kostenfreien Registrierung online abrufen.
Für Änderungen der Meldedaten (z. B. bei Heirat, Geburt eines Kindes, Kirchenein- oder austritt) sind weiterhin die Gemeinden zuständig. In diesen Fällen ist kein zusätzlicher Antrag bei Ihrem Wohnsitz-Finanzamt erforderlich, da eine automatische Datenübermittlung an die Finanzverwaltung erfolgt.
Im Lohnsteuerermäßigungsverfahren werden auf Antrag des Arbeitnehmers steuermindernde Aufwendungen (z.B. Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen) als Freibetrag gespeichert. Hierdurch reduziert sich die vom Arbeitgeber abzuführende Lohnsteuer. Der Freibetrag wird längstens für einen Zeitraum von zwei Kalenderjahren berücksichtigt. Der Arbeitnehmer ist in diesen Fällen grundsätzlich verpflichtet, bis zum 31. Juli des Folgejahres eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Steuerlich beratene Arbeitnehmer müssen ihre Steuererklärungen erst bis Ende Februar des darauffolgenden Jahres abgeben.
»Die für das Kalenderjahr 2019 grundsätzlich am 28. Februar 2021 ablaufende Frist für die Abgabe der Steuererklärungen für beratene Steuerpflichtige wurde gesetzlich um 6 Monate verlängert (bei beratenen Land- und Forstwirten mit abweichenden Wirtschaftsjahr wurde die grundsätzlich am 31. Juli 2021 ablaufende Abgabefrist um 5 Monate verlängert). Steuererklärungen für 2019 können daher in beratenen Fällen fristgerecht bis zum 31. August 2021 (bei beratenen Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr bis zum 31. Dezember 2021) abgegeben werden.
Für den Veranlagungszeitraum 2020 wurde die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen generell für alle beratenen und nicht beratenen Steuerpflichtige um drei Monate verlängert. Steuerpflichtige, die ihre Erklärungen selbst erstellen, können ihre Steuererklärungen daher fristwahrend bis zum 31. Oktober 2021 (bei Land- und Forstwirten bis zum Ablauf des zehnten Monats, der auf den Schluss des im Kalenderjahr 2020 begonnenen Wirtschaftsjahrs folgt) abgeben. Beratene Steuerpflichtige können die Erklärungen fristgerecht bis zum 31. Mai 2022 (bei beratenen Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr bis zum 31. Oktober 2022) abgeben.
Diese verlängerten Erklärungsfristen gelten nicht für Steuererklärungen, die auf Grund einer gesonderten Anordnung (»Vorabanforderung«) bereits zu einem früheren Termin abzugeben sind.«
Ansprechpunkt
Haben Sie allgemeine Fragen rund um das Thema Steuern steht Ihnen die Servicehotline des Landes Hessen unter der kostenfreien Rufnummer 0800 522 533 5 (Montag bis Freitag jeweils in der Zeit von 8:00 bis 18:00 Uhr) zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass die Servicehotline keine steuerliche Beratung leisten darf. Des Weiteren ist es nicht möglich, auf konkrete Einzelfälle einzugehen. Bei Fragen zu Themen rund um Ihre persönliche Steuererklärung (z. B. Rückfragen zum Steuerbescheid) wenden Sie sich daher bitte an das für Sie zuständige Finanzamt. Dieses können Sie nachstehend ermitteln.
Bei Änderung der Meldedaten wenden Sie sich bitte an die zuständige Gemeinde.
Rechtsgrundlage(n)
- Einkommenssteuergesetz (EStG)
- Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 08.11.2018 (BStBl I 2018, 1137) - »Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM); Lohnsteuerabzug im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale«
- Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 07.11.2019 (BStBl I S. 1087) - »Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM); Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale im ELStAM-Verfahren für gemäß § 1 Absatz 4 EStG beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer ab dem 1. Januar 2020«
Erforderliche Unterlagen
Für Änderungen der Meldedaten
- Personalausweis bzw. Reisepass zum Nachweis der Identität
- entsprechende Nachweise über die eingetretene Änderung (z. B. Heiratsurkunde, Geburtsurkunde des Kindes, Bescheinigung des Standesamts über Kirchenein- bzw. -austritt) im Original
Für Änderungen der ELStAM
Die hierfür notwendigen Vordrucke können heruntergeladen werden. Unter anderem stehen folgende Vordrucke zur Verfügung:
- »Antrag auf Lohnsteuerermäßigung« nebst Anlagen
- »Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten / Lebenspartnern«