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Schutz vor Tierseuchen - Tierseuche anzeigen

Volltext

Nach dem Tiergesundheitsgesetz müssen Sie bestimmte Tierseuchen sofort anzeigen.

Dadurch sollen Seuchen rechtzeitig erkannt und bekämpft werden können, damit sie sich nicht weiter ausbreiten.

Tipp: Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft stellt Ihnen eine Auflistung der anzeigepflichtigen Tierseuchen zur Verfügung.

Sie müssen nicht nur den Ausbruch einer Seuche anzeigen, sondern auch bereits den Verdacht auf einen Ausbruch.

Nach dem Tiergesundheitsgesetz müssen Sie eine Tierseuche anzeigen, wenn Sie

  • der Halter oder die Halterin des Tieres sind
  • den Halter oder die Halterin vertreten
  • zeitweilig das Tier beaufsichtigen
  • beruflich mit Tieren zu tun haben, beispielsweise
    • Beschäftigte im Viehhandel, Viehtransporteure
    • Fischzüchter oder Fischzüchterinnen,
    • Hufschmiede und Klauenpfleger,
    • Beschäftigte in der Jagd, Fischerei oder Schäferei,
    • mit der Ausübung der Tierheilkunde Beschäftigte
    • Leiter  oder Leiterinnen einer Untersuchungsstelle oder
    • Personen, die Tiere künstlich besamen, deren Leistung prüfen, Tiere kastrieren, die gewerbsmäßig schlachten

Achtung: Sie begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn Sie den Verdacht auf eine Tierseuche nicht sofort anzeigen oder ihn sogar verheimlichen. Die Tierseuche kann sich dann zum Beispiel über den Tierhandel oder Personen weiterverbreiten. In diesem Fall müssen Sie mit einer Geldbuße von bis zu 30.000,00 Euro rechnen. Zudem werden Ihnen keine Entschädigungen für eigene Tierverluste gezahlt.

Ansprechpunkt

Wenn Sie den Verdacht haben, dass eine Tierseuche ausgebrochen sein könnte, melden Sie dies unverzüglich telefonisch oder persönlich dem zuständigen Veterinäramt Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt.

Rechtsgrundlage(n)

Hinweise (Besonderheiten)

Für Tierverluste durch Tierseuchen können Sie nach dem Tiergesundheitsgesetz Entschädigungen erhalten. Nähere Informationen finden Sie in der Leistungsbeschreibung "Entschädigung bei der Tierseuchenkasse beantragen".

Frist

Sie müssen Ihren Verdacht sofort anzeigen.

Kosten

für die Anzeige: Keine

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat V 54 - Veterinärwesen und Verbraucherschutz

Wilhelminenstraße 1-3
64278 Darmstadt

Öffnungzeiten:
Mo - Do: 08:00 - 16:30 Uhr
Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr

Aufzug vorhanden: ja

Rollstuhlgerecht: ja