Steuern, Gebühren & Beiträge
Übersicht der kommunalen Abgaben
Gemeindesteuern sind diejenigen Steuern, deren Steueraufkommen den Gemeinden zufließt. Grundlage für die Erhebung der Steuern sind das Kommunalabgabengesetz, die Abgabenordnung und die Satzungen der Gemeinde. Daneben fallen für bestimmte Dienstleistungen der Gemeinde unterschiedliche Gebühren und Beiträge an.
Bei allgemeinen Fragen zum Thema Steuern, Gebühren und Beiträge können Sie uns gerne kontaktieren.
Abwassergebühren
Die Kreisstadt Dietzenbach erhebt Gebühren für die Entsorgung von Abwässern nach folgender Staffelung:
Für häusliches Schmutzwasser:
- bei zentraler Abwasserreinigung in der Abwasseranlage = 2,64 €/m3
- bei notwendiger Vorreinigung in einer Grundstückskläreinrichtung = 1,02 €/m3
Für nicht häusliches Schmutzwasser:
- bis zu einem CBS von 600mg/l = 2,64 €/m3
- über einem CBS von 600 mg/l = (0,5 x (CSB/600) + 05) x 2,64 €/m3
-
- Niederschlagswasser (pro versiegelte Grundstückfläche) = 0,49 €/m3
- Schlamm aus Kleinkläranlagen = mind. 56,80 €/m3
- Abwasser aus Gruben = mind. 56,80 €/m3
Die Abrechnung erfolgt durch die Stadtwerke Dietzenbach GmbH.
Feuerwehreinsätze
Ist jeder Einsatz der Feuerwehr kostenlos?
Grundsätzlich lässt sich sagen: Brandeinsätze kosten nichts, Hilfseinsätze schon.
Muss die Feuerwehr nach einem Autounfall Öl aufsaugen oder Benzin, übernimmt die Haftpflichtversicherung in der Regel die Kosten dafür.
Wer die Telefonnummer 112 wählt, weil es brennt, muss sich keine Gedanken ums Bezahlen machen. Selbst wenn er das Feuer löscht, bevor die gerufene Wehr ankommt. Oder wenn sich der gemeldete Qualm als Wasserdampf erweist.
Das Hessische Gesetz über den Brandschutz, den Katastrophenschutz und die allgemeine Hilfe (HBKG) schreibt vor, dass dieser Einsatz grundsätzlich kostenlos ist. Anders verhält es sich, wenn die Feuerursache auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist. Lässt sich der Täter finden, muss er für unsere Kosten aufkommen.
Was kostet ein Feuerwehreinsatz?
Der nebenstehende Gebührensatzung regelt unter anderem, wer die entstandenen Kosten zu tragen hat und wie diese berechnet werden. Außerdem enthält sie ein detaillertes Gebührenverzeichns mit den jeweiligen Stundensätzen.
Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer ist eine Realsteuer (auch Objektsteuer genannt) und knüpft allein an das Besteuerungsobjekt an, ohne dabei die persönlichen Verhältnisse des Steuerschuldners (z. B. seine Leistungsfähigkeit) zu berücksichtigen. Steuergegenstand der Gewerbesteuer ist der Gewerbebetrieb und seine objektive Ertragskraft. Schuldner der Gewerbesteuer ist der Unternehmer.
Gewerbesteuerpflichtig sind Gewinne von Einzelunternehmen und Personengesellschaften, soweit sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen, oder von Kapitalgesellschaften. Gewinne aus einer freiberuflichen, land- und forstwirtschaftlichen oder vermögensverwaltenden Tätigkeit (bspw. Vermietung und Verpachtung) sind nicht gewerbesteuerpflichtig.
Die Gewerbesteuer errechnet sich aus der Multiplikation des Gewerbesteuermessbetrages mit dem Hebesatz, der von der hebeberechtigten Gemeinde zu bestimmen ist.
Der Steuersatz (Hebesatz) beträgt:
- Gewerbesteuer = 405 v.H.
Zahlungsmöglichkeiten
Entsprechende Informationen finden Sie auf unserer Übersichtsseite zu den Zahlungsmöglichkeiten.
Grundsteuer
Die Grundsteuer ist eine Realsteuer (auch Objektsteuer genannt). Sie knüpft an das Eigentum, die Beschaffenheit sowie den Wert eines Grundstücks an. Sie wird von der Gemeinde erhoben, auf deren Gemeindegebiet der Grundbesitz liegt.
Grundbesitz sind land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Grundsteuer A), Grundvermögen und Betriebsvermögen (Grundsteuer B). Dem Finanzamt obliegt die Bewertung der einzelnen Objekte.
Der Einheitswert bildet die Grundlage für den Steuermessbetrag. Die Kommune (Gemeinde oder Stadt) beschließt mit der Haushaltssatzung den Hebesatz und erlässt den Grundsteuerbescheid. Der Steuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz bildet die zu entrichtende Steuer.
Die Steuersätze (Hebesätze) betragen:
- Grundsteuer A für die Land- und forstwirtschaftlichen Betriebe = 251 v.H.
- Grundsteuer B für die Grundstücke = 907 v.H.
Zahlungsmöglichkeiten
Entsprechende Informationen finden Sie auf unserer Übersichtsseite zu den Zahlungsmöglichkeiten.
Hundesteuer
Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie kann von den Gemeinden nach kommunalem Satzungsrecht für das Halten von Hunden erhoben werden.
Wenn Sie einen Hund halten, müssen Sie ihn anmelden und Hundesteuer bezahlen. Die Meldepflicht ist im Einzelnen in der jeweiligen kommunalen Satzung geregelt.
Für die An- oder Abmeldung Ihres Hundes verwenden Sie bitte unsere Onlinedienste. Die entsprechenden Links finden Sie in der Infobox. Dort sind auch unsere Formulare zum Ausdrucken, wenn Sie diese Vorgehensweise bevorzugen.
Die jährlichen Steuersätze (Festbetrag) betragen:
- für den ersten Hund = 90,00 €
- für jeden weiteren Hund = 90,00 €
- für den ersten gefährlichen Hund = 700,00 €
- für jeden weiteren gefährlichen Hund = 700,00 €
Zahlungsmöglichkeiten
Entsprechende Informationen finden Sie auf unserer Übersichtsseite zu den Zahlungsmöglichkeiten.
Spielapparatesteuer
Die Kreisstadt Dietzenbach erhebt eine Aufwandsteuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte nach folgenden Maßstäben:
in Spielhallen:
- öffentlich zugängliche Spiel- und Geschicklichkeitsapparate mit Gewinnmöglichkeit je angefangenem Kalendermonat und Gerät = 20 % der Bruttokasse mind. 120,00 €
- öffentlich zugängliche Spiel- und Geschicklichkeitsapparate ohne Gewinnmöglichkeit je angefangenem Kalendermonat und Gerät = 6 % der Bruttokasse mind. 40,00 €
in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten:
- öffentlich zugängliche Spiel- und Geschicklichkeitsapparate mit Gewinnmöglichkeit je angefangenem Kalendermonat und Gerät = 20 % der Bruttokasse mind. 60,00 €
- öffentlich zugängliche Spiel- und Geschicklichkeitsapparate ohne Gewinnmöglichkeit je angefangenem Kalendermonat und Gerät = 6 % der Bruttokasse mind. 20,00 €
- Apparate mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten gegen Mensch oder Tier dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben (§8 Abs. 5 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit) je angefangenem Kalendermonat und Gerät = 25 % der Bruttokasse mind. 200,00 €
- in Spielclubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen um Geld oder Sachwerte je angefangenem Quadratmeter und Kalendermonat = 25,50 €
Zahlungsmöglichkeiten
Entsprechende Informationen finden Sie auf unserer Übersichtsseite zu den Zahlungsmöglichkeiten.
Straßenreinigungsgebühren
Die Kreisstadt Dietzenbach erhebt Beiträge für die Reinigung der Gemeindestraßen nach folgender Staffelung:
Für jeden Straßenfrontmeter:
- für Grundstücke des Straßenverzeichnisse A = 0,02 €/m
- für Grundstücke des Straßenverzeichnisse B = 10,54 €/m
Die Abrechnung erfolgt durch die Stadtwerke Dietzenbach GmbH.
Zweitwohnungssteuer
Die Städte und Gemeinden in Hessen können in eigener Zuständigkeit und rechtlicher sowie kommunalfinanzpolitischer Eigenverantwortung entscheiden, ob und in welchem Umfang sie Zweitwohnungsteuer erheben wollen. Eine Pflicht zur Erhebung der Zweitwohnungsteuer besteht nicht.
Besteuert wird das Innehaben einer weiteren Wohnung (Zweit- bzw. Nebenwohnung) neben einer Hauptwohnung. In der Regel betrifft dies alle Personen, die im betreffenden Ort eine Wohnung bezogen und diese als Nebenwohnung gemeldet haben. Ob die Wohnung gemietet ist oder vom Eigentümer selbst bewohnt wird, spielt dabei keine Rolle, ebenso nicht die Frage, ob sich die Hauptwohnung am selben Ort befindet.
Ausnahmen: Generell von der Zweitwohnungssteuer befreit sind nicht dauernd getrennt lebende Verheiratete, die aus beruflichen Gründen eine Nebenwohnung unterhalten. Hinweis: Sie sind verpflichtet, Ihre Zweitwohnung bei der zuständigen Behörde anzumelden. Siehe hierzu auch die Informationen unter Was erledige ich wo?
Nach Anmeldung Ihrer Nebenwohnung im Bürgerservice werden die Daten an die Steuerabteilung zur Bearbeitung weitergeleitet.
Der jährliche Steuersatz beträgt:
- 10 v. H. der Bemessungsgrundlage
Zahlungsmöglichkeiten
Entsprechende Informationen finden Sie auf unserer Übersichtsseite zu den Zahlungsmöglichkeiten.
Aktuelle Information für das Jahr 2025:
Die Zweitwohnungssteuerbescheide für das Jahr 2025 werden nicht wie üblich zum Jahresanfang verschickt, sondern erst nach einer Aktualisierung des Mietwertkalkulators (Ermittlung eines mittleren Mietniveaus von Standardwohnraum) durch die Zentrale Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse für Immobilienwerte des Landes Hessen.
Diese Aktualisierung zum Stichtag 01.01.2025 wird voraussichtlich erst im März 2025 bekannt gegeben.
Weitere Informationen finden Sie hier: Mietwertkalkulation online | Bodenmanagement Geoinformation
Wir bitten um Beachtung, dass die Zweitwohnungssteuerbescheide für das Jahr 2025 voraussichtlich erst Ende März/Anfang April 2025 verschickt werden können.